Gentechnikrecht

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Bild: www.parlament.ch

Der Umgang mit Organismen - und damit auch mit GVP - ist in der Schweiz auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene geregelt. Die Schweizerische Bundesverfassung formuliert in Artikel 74 eine Staatszielbestimmung für den Umweltschutz und fordert den Lebens- und Gesundheitsschutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegenüber schädlichen und lästigen Umwelteinwirkungen. Das Gentechnikgesetz und seine Verordnungen haben den Zweck, den Menschen und die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt zu schützen.

Das Gentechnikrecht hat eine hohe Regeldichte, so die Gewährleistung der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt, der Koexistenz, der Warenflusstrennung, der Wahlfreiheit (Deklaration) oder der Langzeitüberwachung (GVO-Monitoring). Auch nach Ablauf des Moratoriums braucht es Regelungen, um den Schutz von Mensch und Umwelt sowie auch der gentechnikfreien Landwirtschaft garantieren.