Nanotechnologie

17.09.2013 | Nanotechnologie

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Aufnahme einer Goldoberfläche mittels Rastertunnelmikroskopie. Die Positionen der einzelnen Atome auf der Oberfläche sind sichtbar. Bild:en.wikipedia.org/wiki/Nanotechnology.

Nanowerk.com ist eines der führenden Nanotechnologie-Portale. Nun hat Nanowerk die bisher grösste Datenbank zum Markt der Nanotechnologie zusammengestellt. Die Benutzer haben einen einfachen Zugriff auf Nanotechnologie-Institutionen aus den vierzig führenden Ländern. Dazu gehört auch die Schweiz. Aktuell sind für die Schweiz gegen 50 Firmen, 29 Hochschulen und 14 Netzwerke aufgezählt, die sich mit der Nanotechnologie befassen. Jede Institution ist in der Datenbank von Nanowerk kurz charakterisiert und mit deren Homepage verlinkt.

11.09.2013 | Nanotechnologie

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Die Motion zur gesetzlichen Regulierung der Nanotechnologie wird im Nationalrat abgelehnt.

Der Nationalrat hat eine Motion von Nationalrätin Maya Graf zu gesetzlichen Regulierungen für die Nanotechnologie gemäss dem Vorsorgenprinzip mit 115:69 Stimmen abgelehnt. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme im März 2012 eine Ablehnung der Motion beantragt. Der Bundesrat begründete seine ablehnende Haltung mit dem Argument, die Nanotechnologie könne im Rahmen der bestehenden Gesetze im Bereich Chemikalien, Lebensmittel und Heilmittel geregelt werden. Die darin enthaltenen Zulassungs- und Beurteilungsverfahren könnten, auch wenn Nanomaterialien nicht explizit erwähnt werden, auf die Nanotechnologie angewendet werden. Die Bevölkerung sei gegenüber dieser Technologie sehr viel skeptischer als gemeinhin angenommen – vor allem im Bereich Nahrungsmittel, warnt die grüne Nationalrätin Aline Trede. In der EU gilt seit 11. Juli 2013 eine Deklarationspflicht für Kosmetika und ab 2014 ist eine Kennzeichnung aller Lebensmittel-Zutaten vorgeschrieben, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind. Doch darauf müssen besorgte Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz noch warten. Wie Bundesrat Berset im Nationalrat ausführte, werde man dies im Rahmen der Revision des Lebensmittelgesetzes prüfen. Eine Regelung ist damit nicht vor 2015 zu erwarten. Nach Meinung der Kritiker setzt der Bundesrat bei der Nanotechnologie zu sehr auf Selbstkontrolle von Handel und Industrie. Damit strebt er eine schwache Regulierung an („soft law“) und verpasst eine stringente und starke Regulierung mittels eines Nanotechnologiegesetzes. Wenn Bundesrat Berset meint, dass heute eine wissenschaftliche Risikobewertung von Nanomaterialien möglich ist („Actuellement, nous avons les éléments qui permettent une évaluation scientifique des risques liés aux nanomatériaux; il est possible de le faire.“), so widerspricht dies der Realität. Im Gegenteil, die wissenschaftliche Literatur zeigt heute deutlich auf, dass eine solide Risikobewertung zahlreichen technischen Mängeln und Wissenslücken unterliegt.

12.7.2013 | Nanotechnologie

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In der EU müssen Nanomaterialien in Kosmetika gekennzeichnet werden. In der Schweiz ist gesetzlich noch keine Deklarationspflicht festgelegt. Bild: de.wikipedia.org

Kosmetika sind die ersten Produkte in der EU, für die eine Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien gilt. Am 11. Juli 2013 trat in der EU die Neufassung der Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 in Kraft. Die Verordnung benennt verschiedene Gründe für die neue Regulierung von Nanomaterialien, so beispielsweise: „Die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln kann mit der Weiterentwicklung der Technologie zunehmen.“ Weiter heisst es: „Gegenwärtig existieren nur unzureichende Informationen über die mit der Verwendung von Nanomaterialien verbundenen Risiken.“ Schliesslich wird festgehalten: „Es ist eine grössere Transparenz nötig hinsichtlich der Bestandteile kosmetischer Mittel. Diese Transparenz sollte durch Deklaration der in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Bestandteile auf der Verpackung erreicht werden.“ In Artikel 19 (Kennzeichnung) steht sodann: „Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort "Nano" in Klammern folgen.“ Die EU-Kosmetikverordnung bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht der EU Mitgliedstaaten, sondern gilt unmittelbar. Laut dem Bundesamt für Gesundheit BAG gibt es zurzeit im schweizerischen Kosmetikrecht keine spezifischen Anforderungen an Nanomaterialien. Die Übernahme der Deklarationspflicht für Nanomaterialien sei im Rahmen der Totalrevision der Lebensmittelgesetzgebung zur Harmonisierung mit der europäischen Gesetzgebung für 2015 vorgesehen. In der Zwischenzeit erfolge die Deklaration von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln auf freiwilliger Basis. Wenn also in der Schweiz auf einem Produkt nichts von Nano stehe, heisse das nicht automatisch, dass keine Nanomaterialien enthalten seien.

18.6.2013 | Nanotechnologie

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ETH-Forscher koppelten Gallussäure mit Siliziumdioxid-Nanoteilchen, um das Antioxidans zu stabilisieren. Grafik: Edisa Balje / ETH Zürich

Antioxidantien schützen Eiweisse und Erbsubstanz vor unerwünschter Oxidation. Sie kommen in Gemüsearten, Kaffee, Tee oder Rotwein natürlicherweise vor. Industriell werden Antioxidantien als Zusatzstoffe in Lebensmitteln, Lebensmittelverpackungen, Arzneimitteln, Kosmetika (Anti-Aging-Produkte) aber auch im Gummi für Autopneus verwendet. Ein Problem beim Einsatz von Antioxidantien entsteht dadurch, dass die Moleküle nicht sehr stabil sind und dadurch ihre antioxidative Wirkung verlieren. Wissenschaftler der ETH Zürich haben nun ein Nano-Antioxidans entwickelt, das deutlich stabiler ist als herkömmliche Antioxidantien. Das Nano-Antioxidans besteht aus Siliziumdioxid-Nanopartikel und einem natürlich vorkommenden Antioxidans (Gallussäure, die zu den Molekülen mit der besten antioxidativen Wirkung gehört). Das Nano-Antioxidans ist länger haltbar und temperaturresistent. Die Forscher haben ihr Nano-Antioxidans patentieren lassen. Sie erwarten keine grösseren Probleme betreffend der Sicherheit, denn sowohl Gallussäure als auch Siliziumdioxid-Nanopartikel gelten als unbedenklich und sind heute von den Behörden zugelassen – auch für den Gebrauch in Lebensmitteln – und kommen breit zum Einsatz. Die Wissenschaftler rechnen daher damit, dass gezeigt werden kann, dass das Nano-Antioxidans für Kosmetika und Lebensmittel sicher ist.

14.5.2013 | Nanotechnologie

130514Bild NFP 64 Nanosilber
Die Eawag (Wasserforschungsinstitut der ETH) untersucht den Verbleib von Nanosilber in Kläranlagen. Probennahme in einer Kanalisation bei Glattstollen (ZH). Bild:  Christoph Ort/Eawag

Der weltweite Verbrauch von Nanosilber wird auf etwa 300 Tonnen pro Jahr geschätzt. Silbernanopartikel sind in Hunderten von Produkten im Umlauf, so zum Beispiel in Kosmetika, Lebensmittelverpackungen, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, antibakterielle Socken und anderen Textilien. Ein beträchtlicher Teil des in Konsumprodukten eingesetzten Nanosilbers gelangt über das Abwasser in den Wasserkreislauf. Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms "Chancen und Risiken der Nanomaterialien" (NFP 64) wurde in einem Projekt der Eawag untersucht, wie sich Nanosilber in Kläranlagen verhält und in welcher Form es in die Umwelt gelangt. Das Resultat: Nanosilber bleibt nicht lange in seiner metallischen Form, sondern wird in Silbersulfid umgewandelt. Das Silber ist in dieser Form viel schlechter löslich und folglich weniger schädlich. 95 Prozent der Silbernanopartikel werden im Klärschlamm gebunden und lediglich 5 Prozent verbleiben im geklärten Wasser. Da in der Schweiz die Ausbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft nicht erlaubt ist, sollten Silbernanopartikel nicht in grösseren Mengen in die Umwelt gelangen. Das deutsche Umweltbundesamt weist aber darauf hin, dass über das Verhalten von Nanosilber in der Umwelt noch nicht vollständige Klarheit besteht und empfiehlt „im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes einen Eintrag von Nano-Silber in die Umwelt zu vermeiden“. Und das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) rät davon ab, Nanosilber in Lebensmittelkontaktmaterialien (Verpackungen) zu verwenden, und zwar so lange wie die Datenlage zur Bewertung der gesundheitlichen Risiken unzureichend sei.