komissionszimmer DSC1135Regelung der neuen Gentechnikverfahren im Gentechnikgesetz zwingend nötig, um Wahlfreiheit und Koexistenz zu gewährleisten. Bild: Shutterstock

Die Schweizer Allianz Gentechfrei ist erleichtert, dass das Gentechmoratorium bis 2025 verlängert wird. Es ist wichtig, die Zeit des Anbaumoratoriums zu nutzen, um die Kriterien einer angemessenen Risikoprüfung zu definieren und eine risikobasierte Zulassung auszuarbeiten, die die Sicherheit von Mensch, Umwelt und Wirtschaft gewährleistet sowie die Wahlfreiheit von Konsum und Landwirtschaft sichert. Dazu ist eine Regelung der neuen gentechnischen Verfahren im Gentechnikgesetz zwingend. 

Mit der gesetzten Frist für die Erarbeitung einer risikobasierten Zulassungsregelung bis Mitte 2024 bleibt dem Bundesrat die nötige Zeit, um Chancen und Risiken zu klären und auch den Entscheid der EU abzuwarten, bevor eine risikobasierte Zulassung ausgearbeitet wird. Damit wird auch eine intensive gesellschaftliche Diskussion möglich.

Die neuen gentechnischen Verfahren müssen im Gentechnikgesetz geregelt werden, um die Sicherheit von Lebensmitteln und der Umwelt durch eine angemessene Risikobewertung zu gewährleisten und die Koexistenz und die Wahlfreiheit für Landwirtschaft und Konsumierende zu sichern, sowie die Haftungsfrage zu klären. Insbesondere sollen die folgenden Fragen beantwortet werden: Welche Kosten entstehen, wenn in der Schweiz gentechnisch veränderte und herkömmliche Kulturen nebeneinander angebaut werden und vor gentechnischer Verunreinigung geschützt werden müssen? Wie kann die Wahlfreiheit von Konsum und Landwirtschaft weiterhin gewährleistet werden? Wie sind die Risiken neuer Techniken der gentechnischen Veränderung zu bewerten? Wer trägt die Verantwortung, wenn es zu einer Kontamination der Produktionsketten kommt? 

Die vom Bundesrat verlangten Postulatsberichte sowie der gesetzgeberische Prozess in der EU, dessen Ergebnis im 2023 erwartet wird, bilden die Grundlage für die Diskussion von Chancen und Risiken der neuen Methoden. Ohne diese Grundlage kann einer risikobasierten Zulassung gemäss dem Vorsorgeprinzip nicht gewährleistet werden. Die Techniken und Produkte der neuen gentechnischen Verfahren sind noch unerprobt und die damit verbundenen Risiken sind entsprechend unvollständig erforscht. Oft wird versprochen, dass diese Produkte die Herausforderungen des Klimawandels oder die Reduktion des Pestizideinsatzes besser bewältigen. Dafür gibt es in der Praxis keine Belege. 

Auch der Verzicht auf das Einführen von artfremden Genen bietet keine höhere Sicherheit. Das Risiko hängt nicht vom Einführen von fremdem Erbgut, sondern von der verwendeten Technik ab. Genomediting ermöglicht im Vergleich zur klassischen Gentechnik eine erhöhte Eingriffstiefe. Es können auch mehrere Gene gleichzeitig verändert (Multiplexing) werden und aggressive gentechnische Kettenreaktionen (Gene Drives) ausgelöst werden, die sich unkontrolliert verbreiten. Das erhöhte Risiko verlangt nach einer strengeren Regulierung, die eine umfassende Risikoprüfung vorschreibt. Daher müssen auch die neuen gentechnischen Verfahren – die laut Definition (Art. 5. Abs 2 GTG) Gentechnik sind –  zwingend im Gentechnikgesetz geregelt werden, so wie dies auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH und der Vorschlag des Bundesrates fordert. (Medienmitteilung SAG)